§ 17 Bgld. LVwGG

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist von der Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:

1.

die Anzahl der Senate, die Vorsitzenden, die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und anderen Mitglieder der Senate und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

2.

die Einzelrichterinnen und -richter und deren Vertretung für den Fall der Verhinderung;

3.

die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate und die Einzelrichterinnen und -richter.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können auch mehreren Senaten angehören.

(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und auf allfällige Wahrnehmung der Aufgaben der Justizverwaltung Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.

(4a) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist dabei von ihnen so festzulegen, dass dadurch die Wahrung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung der richterlichen Geschäfte auf die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bedarf deren oder dessen Zustimmung.

(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter kurzfristig verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(6) Die Geschäftsverteilung ist während des Jahres zu ändern, wenn dies

1.

auf Grund von Veränderungen im Personalstand - als solche Veränderungen gelten auch Dienstfreistellungen, Karenzierungen und länger dauernde Dienstverhinderungen -,

2.

auf Grund von Zuweisung neuer Aufgaben an das Landesverwaltungsgericht oder

3.

auf Grund der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen und -richtern

für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(7) Wenn bis zum Beginn des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung weiter.

In Kraft seit 21.04.2022 bis 31.12.9999
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