§ 16 Bgld. LVwGG

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.

In Kraft seit 20.11.2019 bis 31.12.9999
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