§ 16 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:

1.

in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde,

2.

in Angelegenheiten des § 7 Abs. 2 Z 6 (Enthebung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes oder einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters) binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung.

(2) Erkenntnisse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.

Stand vor dem 19.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.11.2019

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:

1.

in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde,

2.

in Angelegenheiten des § 7 Abs. 2 Z 6 (Enthebung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes oder einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters) binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung.

(2) Erkenntnisse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten