§ 9 Bgld. LVwGG

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter, soweit im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.

(3) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern vorgesehen ist, besteht der Senat aus den fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern und ebenso vielen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen jedenfalls einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.

(5) Lässt sich auf Grund der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit nicht eindeutig feststellen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident unter Beachtung der durch die Geschäftsverteilung vorgegebenen Grundsätze im Einzelfall. Fällt eine Rechtssache in die Zuständigkeit eines Senats und ergibt sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nicht aus der Geschäftsverteilung, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident gleichzeitig ein Mitglied des zuständigen Senats zur Berichterstatterin oder zum Berichterstatter.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rechtssache dem zuständigen Spruchkörper neu zuzuweisen, wenn sich nach ersten Ermittlungen ergibt, dass diese in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers fällt. In diesen Fällen ist die Vollversammlung zu informieren.

(7) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung zukommende Rechtssache nur durch die Vollversammlung und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitglieds durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu verfügen.

(8) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art. 89 Abs. 2 bis 4, Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 und Art. 140a Abs. 1 B-VG zu.

In Kraft seit 20.11.2019 bis 31.12.9999
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