§ 22 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn

1.

sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,

2.

es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),

3.

es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder

4.

es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.

(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn

1.

es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß § 22 LBDG 1997,

2.

es seinen Austritt gemäß § 22 LBDG 1997 erklärt,

3.

eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorliegt,

4.

es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß § 15a oder § 16 LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird,

5.

es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 LBDG 1997) erfüllt,

6.

ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder

7.

über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung bei der Vollversammlungbeim Disziplinargericht beantragen.

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 20.11.2019 bis 20.04.2022

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn

1.

sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,

2.

es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),

3.

es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder

4.

es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.

(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn

1.

es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß § 22 LBDG 1997,

2.

es seinen Austritt gemäß § 22 LBDG 1997 erklärt,

3.

eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorliegt,

4.

es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß § 15a oder § 16 LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird,

5.

es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 LBDG 1997) erfüllt,

6.

ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder

7.

über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung bei der Vollversammlungbeim Disziplinargericht beantragen.

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