§ 97 Bgld. LSG Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wenn die im § 95 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.

(2) Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 92 erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
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