§ 101 Bgld. LSG Schulversuche

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 3 zu erteilen.

(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an zwei Klassen Schulversuche durchgeführt werden.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 101 Bgld. LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 101 Bgld. LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 101 Bgld. LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 101 Bgld. LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 101 Bgld. LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 100 Bgld. LSG
§ 102 Bgld. LSG