Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
(1)Absatz einsWahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. Paragraph 26, Absatz eins und 2 bleibt unberührt.
(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 12.12.2025 bis 31.12.9999
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