§ 60 Bgld. KWG Übertragener Wirkungsbereich

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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