Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDas Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Bürgerinitiativen können für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.
(3)Absatz 3Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten, unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(4)Absatz 4Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens 10 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht überwiegende Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG entgegenstehen.Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens 10 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht überwiegende Geheimhaltungsgründe gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG entgegenstehen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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