Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.12.2025
(1)Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
(2)Absatz 2Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen
1.Ziffer einsin Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
2.Ziffer 2in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
(3)Absatz 3Dokumente, die gemäß Abs. 2 Z 2 in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 81 auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente, die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Paragraph 81, auch nicht mehr gelöscht werden.
(4)Absatz 4Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Abs. 2 Z 2 angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
(5)Absatz 5Bestehen in einer Gemeinde sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
(6)Absatz 6Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.
In Kraft seit 12.12.2025 bis 31.12.9999
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