§ 64 Bgld. KWG Öffentliches Gut

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.

(2) Die Gemeinde kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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