Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2026
(1)Absatz einsDarlehen dürfen nur für Auszahlungen der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(2)Absatz 2Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
1.Ziffer einssie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, undsie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und
2.Ziffer 2die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.
(3)Absatz 3Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4)Absatz 4Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 11.12.2025
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