§ 78 Bgld. KWG Prüfungsausschuss

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich

1.

der öffentlichen Einrichtungen,

2.

der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen,

3.

der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 1 und

4.

der Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen.

Zu diesem Zweck hat er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des § 34 Abs. 2 einen Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem von jeder Gemeinderatspartei mindestens ein Mitglied anzugehören hat. Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen. Gehört der Bürgermeister der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Gemeinderatspartei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird. Mitglieder des Gemeindevorstands, der Kassenführer (Gemeindekassier), der Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 71 Abs. 1 und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(2) Die Überprüfung ist - ausgenommen im Fall von Abs. 2a - mindestens vierteljährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers (Gemeindekassiers) vorzunehmen.

(2a) Die Überprüfung von Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde vorzulegen.

(3) Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung einzuberufen und den Vorsitz zu führen.

(3a) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.

(4a) War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.

(5) Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.

(6) Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.

(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss dem Gemeinderat einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister und dem Kassenführer (Gemeindekassier) Gelegenheit zu geben innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.

(8) Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

Anmerkung zu Abs. 1: LGBl. Nr. 33/2010, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 33/2010, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 33/2010
zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 33/2010, LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 83/2016 Im RIS seit 20.04.2017 Zuletzt aktualisiert am 06.10.2017 Gesetzesnummer 20000221 Dokumentnummer LBG40018447 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
  • © 2017 Bundeskanzleramt Österreich
In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78 Bgld. KWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 78 Bgld. KWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78 Bgld. KWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78 Bgld. KWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 77 Bgld. KWG
§ 79 Bgld. KWG