§ 72 Bgld. KWG Aufnahme von Darlehen

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Darlehen dürfen nur für Auszahlungen der investiven Gebarungim Rahmen des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekteaußerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.

(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde FinanzierungssaldoMaastricht-Defizit (Maastricht-ErgebnisFinanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn

1.

sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStPÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und

2.

die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.

(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.

(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 87 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 24.03.2022 bis 31.12.2022

(1) Darlehen dürfen nur für Auszahlungen der investiven Gebarungim Rahmen des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekteaußerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.

(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde FinanzierungssaldoMaastricht-Defizit (Maastricht-ErgebnisFinanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn

1.

sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStPÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und

2.

die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.

(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.

(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

(5) Zur Sicherung der Liquidität der Gemeinde können ausnahmsweise auch Darlehen für Ausgaben der laufenden Verwaltung bei bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie bestehenden oder eingegangenen Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Vor Aufnahme solcher Darlehen ist der Aufsichtsbehörde eine schriftliche Darstellung der finanziellen Situation der Gemeinde und der Notwendigkeit der Darlehensaufnahme sowie der geplanten Verwendung des Darlehens vorzulegen. Genehmigungsvorbehalte gemäß § 87 bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über die Aufnahme, Verwendung und Rückzahlung von Darlehen nach diesem Absatz festlegen.

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