§ 119 Bgld. JagdV Wahlhandlung

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Liegen bei den gemäß § 153 Bgld. Jagdgesetz 2004 durchzuführenden geheimen Abstimmungen mehrere Wahlvorschläge für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) und daneben Wahlvorschläge für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) vor, ist zuerst über die Gesamtwahlvorschläge und anschließend über jene Organe des siegreichen Gesamtwahlvorschlages, für die Teilwahlvorschläge zugelassen wurden, abzustimmen.

(2) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden.

(3) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge

1.

für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) die wahlwerbenden Gruppen,

2.

für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) die Namen der Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten.

(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, dass der zur Abstimmung gebrachte Wahlvorschlag entweder die Zustimmung oder die Ablehnung der oder des Delegierten gefunden hat.

(5) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 114 Abs. 6 aufzunehmen.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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