Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

Bgld. JagdV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.07.2021
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2005, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 ausgeführt werden (Bgld. Jagdverordnung)

StF: LGBl. Nr. 23/2005

§ 1 Bgld. JagdV Halten von Wild zur Fleischgewinnung


Das Halten von Haarwild zur Gewinnung von Fleisch ist im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gestattet, wenn diese Tiere auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - Schwarzwild auch auf Waldflächen - von nicht mehr als 20 ha je Betrieb und innerhalb von Einfriedungen gehalten werden, die ein Auswechseln in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche verhindern.

§ 2 Bgld. JagdV Zugelassenes Wild


Zur Fleischgewinnung ist nur Dam-, Rot-, Muffel- und Schwarzwild zugelassen.

§ 3 Bgld. JagdV Einfriedung der Gehege


Die Höhe der Einfriedung hat bei Dam-, Rot- und Muffelwild 2 m und bei Schwarzwild mindestens 1,50 m zu betragen, wobei bei Schwarzwildgehegen das Gitter 50 cm in die Erde versenkt sein muss.

§ 4 Bgld. JagdV Schutz der Interessen der Jagd


Durch die Errichtung des Geheges dürfen die Interessen der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzung, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes nicht erheblich beeinträchtigt werden.

§ 5 Bgld. JagdV Beschaffenheit der Gehege


Die Gehege haben ausreichende natürliche Äsungs- und künstliche Fütterungsmöglichkeiten, eine ausreichende Wasserversorgung sowie natürliche oder künstliche Deckungen aufzuweisen.

§ 6 Bgld. JagdV Wilddichte


Als tragbare Wilddichte werden für

1.

Damwild höchstens 20 adulte Tiere pro ha

2.

Muffelwild höchstens 15 adulte Tiere pro ha

3.

Schwarzwild höchstens 5 adulte Tiere pro ha

4.

Rotwild höchstens 10 adulte Tiere pro ha

festgelegt.

§ 7 Bgld. JagdV Überprüfungen


Das Gehege ist jährlich mindestens einmal veterinärpolizeilich überprüfen zu lassen.

§ 33 Bgld. JagdV Öffentliche Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten;


(1) Der vom Jagdausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 7) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 34 Bgld. JagdV Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift


(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 8 nach den Vorschriften des § 39 Bgld. Jagdgesetz 2004 kundzumachen.

(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.

§ 35 Bgld. JagdV Pachtverträge


Zur Abfassung der nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes auszufertigenden Pachtverträge sind die in der Anlage 10 oder 11 angeführten Vertragsmuster zu verwenden.

§ 107 Bgld. JagdV Wahlkommission


(1) Die Vorschläge für die nach § 139 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu bestellende Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, erstmalig im Jahr 2007, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen.

(2) Der Wahlkommission obliegt:

1.

die Anlegung der Wahlliste, die Entscheidung über das Wahlrecht, die Auflage der Wahlliste und die Entscheidung über Einwendungen gegen die Wahlliste,

2.

die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und die Entscheidung über die Wählbarkeit,

3.

die Kundmachung der Wahlvorschläge,

4.

die Festsetzung des genauen Zeitpunktes und des Ortes der Wahl,

5.

die Leitung der Wahl, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,

6.

die Leitung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters.

(3) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.

(4) Die Wahlkommission wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig.

§ 108 Bgld. JagdV Wahlliste


(1) Die Wahlkommission hat die gemäß §§ 132 Abs. 1 und 137 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese spätestens drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch in den Räumen der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen.

(2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied während der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Über die Einwendungen hat die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft drei Tage hindurch kundzumachen.

(4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens vier Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben.

§ 109 Bgld. JagdV Wahlausschreibung


(1) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren.

(2) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

1.

den Stichtag, das ist der Tag der Ausschreibung der Wahl;

2.

den Wahltag, der auf einen Samstag, Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist;

3.

die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten (§ 133 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004) und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften;

4.

die Anordnung, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen sind;

5.

die Angabe, dass die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundgemacht werden.

§ 110 Bgld. JagdV Wahlvorschläge


(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

(2) Die Wahlvorschläge müssen die Unterschriften der im Jagdbezirk Wahlberechtigten im Ausmaß von mindestens drei % der in § 133 Abs. 2 letzter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004 genannten Mitglieder des Bezirksjagdtages aufweisen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Delegierten enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu wählenden Delegierten übersteigen, als nicht angeführt. Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber sind im Wahlvorschlag Familien- und Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift anzugeben.

(3) Der Wahlvorschlag muss überdies die Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag in einem anderen Jagdbezirk als Delegierte oder Delegierter zu bewerben, enthalten.

(4) Jeder Wahlvorschlag ist nach dem Familiennamen der an erster Stelle aufscheinenden Bewerberin oder des an erster Stelle aufscheinenden Bewerbers zu benennen. Diese Person gilt auch als zustellungsbevollmächtigte Person.

(5) Die Wahlkommission hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und des Wahlrechtes der unterzeichnenden Personen zu überprüfen und die Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung etwaiger Mängel binnen dreier Tage aufzufordern.

(6) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(7) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der im Abs. 1 oder Abs. 5 festgesetzten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.

(8) Beschlüsse der Wahlkommission über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages können nur im Wege der Anfechtung der gesamten Wahl angefochten werden.

(9) Wurde nur ein Wahlvorschlag innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit eingebracht, so hat das weitere Wahlverfahren zu entfallen und es gelten die auf diesem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerberinnen und Bewerber als Delegierte (Ersatzmitglieder) gewählt.

§ 111 Bgld. JagdV Wahlzeuginnen und Wahlzeugen


Die von den kandidierenden wahlwerbenden Gruppen gemäß § 140 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsendeten Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben.

§ 112 Bgld. JagdV Wahlhandlung; Leitung der Wahl


(1) Die Wahl hat im jeweiligen Jagdbezirk stattzufinden. Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission.

(2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjagdtages, an dem die Delegiertenwahl stattfindet, die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen.

(3) Der Raum, in dem die Wahl stattfindet, muss hiefür geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle.

(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; ihren oder seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission die Wahlliste, das Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts und die Stimmzettel.

(6) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(7) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen die Stimme abzugeben. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jeder wahlberechtigten Person steht nur eine Stimme zu.

(8) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und, sofern diese Person der Wahlkommission nicht bekannt ist, durch Vorweis ihrer oder seiner Jagdkarte oder eines Lichtbildausweises ihre oder seine Identität nachzuweisen.

§ 113 Bgld. JagdV Wahlkuverts und Stimmzettel


(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und haben einheitliche Größe, Form und Farbe aufzuweisen.

(2) Die Wahl hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmzettel hat die Wahlkommission vorzubereiten. Die Stimmzettel haben die wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sind, und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der Stimmzettel hat ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Für die einzelnen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die gleiche Größe der Rechtecke und der Buchstaben zu verwenden. Zur Stimmenabgabe darf nur der von der Wahlkommission übergebene Stimmzettel verwendet werden (Anlage 35).

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem der neben jeder Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Wahl der wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise wie zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.

(4) Der Stimmzettel ist ungültig ausgefüllt, wenn

1.

er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder

2.

keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet und auch kein Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers beigefügt ist oder

3.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

4.

aus dem von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie oder er wählen wollte.

§ 114 Bgld. JagdV Ermittlungsverfahren


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat die oder der Vorsitzende die Abstimmung für beendet zu erklären.

(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten ist mittels der Wahlzahl (§ 144 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu ermitteln.

(3) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.

(4) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet; nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

(6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat

1.

die Namen der Mitglieder der Wahlkommission,

2.

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

3.

die Beschlüsse der Wahlkommission während des Wahlvorganges,

4.

die Zahl der Abstimmenden,

5.

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

6.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Stimmen,

7.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten,

8.

die Namen der gewählten Delegierten,

zu enthalten.

§ 115 Bgld. JagdV Anfechtung der Wahl der Delegierten


(1) Im Verfahren gemäß § 145 Bgld. Jagdgesetz 2004 (Wahlprüfungsverfahren) sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.

(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

§ 116 Bgld. JagdV Delegiertenausweis


Allen gewählten Delegierten und Ersatzpersonen (§ 146 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ein vom Vorsitz der Wahlkommission unterfertigter Ausweis gemäß dem Muster der Anlage 36 auszuhändigen, der zur Stimmabgabe am Landesjagdtag berechtigt.

§ 117 Bgld. JagdV Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung


(1) Die Delegierten haben nach Verkündigung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.

(2) Kommt bei der ersten Abstimmung keine Stimmenmehrheit zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Delegierten auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig.

(3) Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.

(4) Über die Durchführung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 118 Bgld. JagdV Wahlkommission


(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist die gemäß § 151 Bgld. Jagdgesetz 2004 bestellte Wahlkommission berufen.

(2) Den zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 angeführten Wahlen in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten sind Wahlort und Wahlzeit nachweislich mitzuteilen.

§ 119 Bgld. JagdV Wahlhandlung


(1) Liegen bei den gemäß § 153 Bgld. Jagdgesetz 2004 durchzuführenden geheimen Abstimmungen mehrere Wahlvorschläge für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) und daneben Wahlvorschläge für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) vor, ist zuerst über die Gesamtwahlvorschläge und anschließend über jene Organe des siegreichen Gesamtwahlvorschlages, für die Teilwahlvorschläge zugelassen wurden, abzustimmen.

(2) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden.

(3) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge

1.

für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) die wahlwerbenden Gruppen,

2.

für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) die Namen der Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten.

(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, dass der zur Abstimmung gebrachte Wahlvorschlag entweder die Zustimmung oder die Ablehnung der oder des Delegierten gefunden hat.

(5) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 114 Abs. 6 aufzunehmen.

§ 120 Bgld. JagdV Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik


(1) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 180 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu führende Jagdkataster hat zu enthalten:

1.

den Feststellungsbescheid des Jagdgebiets;

2.

das Flächenausmaß, getrennt nach Jagdflächen (§ 5 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004) und sonstige Flächen;

3.

den Jagdpachtvertrag;

4.

die Daten über die Genehmigung oder die Kenntnisnahme der Verpachtung;

5.

die Jagdschutzorgane;

6.

bei Eigenjagden die jagdausübungsberechtigte Person.

(2) Weiters hat der Jagdkataster den Abschussplan und die Abschussliste sowie allfällige Abänderungen des Abschussplanes zu enthalten. Die Abschusspläne und Abschusslisten sind während der gesamten Jagdperiode aufzubewahren.

(3) Der Jagdkataster hat auch die im Jagdgebiet während jedes Jagdjahres bezahlten Wildschäden zu enthalten.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Jagdkataster jährlich eine Übersicht (Anlage 37) über den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Anzahl der Jagdkarten und die Anzahl der Jagdprüfungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Übersicht ist dem Landesjagdverband zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 125 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu übermitteln.

§ 121 Bgld. JagdV Verwendungszweck


Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes, für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes, zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung) und für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zu verwenden. Diese Mittel sind Projekten des Landesjagdverbandes selbst oder Vorhaben anderer Personen (Jagdpächterinnen und Jagdpächter, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer), die diesen Zwecken dienen, zuzuführen.

§ 122 Bgld. JagdV Inhalt der Maßnahmen


(1) Unter Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes fallen beispielsweise die Anlage oder Erhaltung von Wasserstellen, Feuchtbiotopen, Uferbegleitgehölzen, Bodenschutzanlagen, Wieseneinschlüssen, Daueräsungsflächen sowie Wald- und Strauchinseln.

(2) Zu Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes zählen beispielsweise die Aufstellung von Wildwarneinrichtungen, Information der Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Unfällen mit Wild.

(3) Zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes gehören beispielsweise die Untersuchung von Wildtieren, die Bekämpfung von Wildseuchen und Wildkrankheiten.

(4) Zu Maßnahmen für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zählen wild- und waldpädagogische Führungen, Seminare, Schulungen und Informationsveranstaltungen.

§ 123 Bgld. JagdV Fördervoraussetzungen


Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Revieren Vorhaben nach § 122 planen, können mit Mitteln aus der Jagdabgabe unterstützt werden, wenn die Vorhaben beim Landesjagdverband eingebracht, diese von einer vom Vorstand nominierten, im Jagdwesen ausgebildeten Person positiv beurteilt wurden und die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens 20 % der erforderlichen Kosten trägt. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand. Bei Projekten, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung für die Jagd als Sonderprojekte anerkannt wurden, ist eine finanzielle Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht erforderlich.

§ 124 Bgld. JagdV Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 2005 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2002, außer Kraft.

(3) Die Änderungen der Verordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit 1. Februar 2007 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 124, § 15 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und 7, §§ 41, 76 Abs. 1 und 5, § 77 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 1, § 88 Abs. 1, die Überschrift zu § 124 und § 124 Abs. 2 treten mit 1. Februar 2016 in Kraft, gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 3.

Anlage

Bgld. Jagdverordnung (Bgld. JagdV) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2005, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 ausgeführt werden (Bgld. Jagdverordnung)

StF: LGBl. Nr. 23/2005

Änderung

LGBl. Nr. 2/2006

LGBl. Nr. 7/2007

LGBl. Nr. 58/2010

LGBl. Nr. 3/2016 [CELEX Nr. 32009L0147]

LGBl. Nr. 26/2017

LGBl. Nr. 34/2017

LGBl. Nr. 36/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 40 Abs. 11, 55 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 5, 66 Abs. 8 und 9, 70 Abs. 2 und 3, 72, 78 Abs. 4, 79 Abs. 2 und 4, 82 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 7, 86 Abs. 4, 87 Abs. 11, 91 Abs. 2, 98, 99 Abs. 7, 101 Abs. 2, 102 Abs. 4, 116 Abs. 4, 121 Abs. 2, 149, 158, 180 und 191 Abs. 2 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird verordnet:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Halten von Wild im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

§ 1

Halten von Wild zur Fleischgewinnung

§ 2

Zugelassenes Wild

§ 3

Einfriedung der Gehege

§ 4

Schutz der Interessen der Jagd

§ 5

Beschaffenheit der Gehege

§ 6

Wilddichte

§ 7

Überprüfungen

 

2. Abschnitt
Wahl des Jagdausschusses

§ 8

Wahlberechtigung

§ 9

Wählbarkeit

§ 10

Wahlkommissionen

§ 11

Aufgaben der Wahlkommission

§ 12

Wahlliste

§ 13

Auflage der Wahlliste

§ 14

Einspruchsverfahren

§ 15

Entscheidung über Einsprüche; Abschluss der Wahlliste

§ 16

Wahlausschreibung

§ 17

Wahlvorschläge

§ 18

Zulassung von Wahlvorschlägen

§ 19

Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

§ 20

Wahlhandlung; Leitung der Wahl

§ 21

Wahlkuverts; Stimmzettel

§ 22

Ausübung des Wahlrechts

§ 23

Abstimmungsverfahren

§ 24

Gültige und ungültige Stimmen

§ 25

Unvorhergesehene Ereignisse

§ 26

Ermittlungsverfahren

§ 27

Niederschrift; Wahlakt

§ 28

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 29

Anfechtung

§ 30

Ausschreibung einer neuen Wahl

§ 31

Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung des Jagdausschusses

§ 32

Drucksorten

 

3. Abschnitt
Vorgang bei der Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten

§ 33

Öffentliche Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten; Versteigerungsbedingungen

§ 34

Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift

§ 35

Pachtverträge

 

4. Abschnitt
Jagdhaftpflichtversicherung; Jagdkartenvordrucke

§ 36

Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung

§ 37

Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine

§ 38

Bedarfsdeckung

 

5. Abschnitt
Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung und
zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd)

§ 39

Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission

§ 40

Zulassung zur Prüfung

§ 41

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 42

Durchführung der Prüfung

§ 43

Prüfungsstoff; Unterbleiben der Prüfung

§ 44

Prüfungsergebnis; Zeugnis

§ 45

Prüfung der Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd); Prüfungskommission und Zulassung zur Prüfung

§ 46

Durchführung der Prüfung

§ 47

Prüfungsstoff

§ 48

Prüfungsergebnis; Zeugnis

§ 49

Prüfungsgebühr

§ 50

Verwendung der Prüfungsgebühr

 

6. Abschnitt
Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter;
Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger; Bestätigung,
Angelobung und Kennzeichnung der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers

§ 51

Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfungskommission

§ 52

Zulassung zur Prüfung

§ 53

Prüfungsstoff

§ 54

Durchführung der Prüfung

§ 55

Prüfungsergebnis

§ 56

Zeugnis

§ 57

Prüfungsgebühr

§ 58

Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission

§ 59

Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger

§ 60

Zulassung zur Prüfung

§ 61

Prüfungskommission

§ 62

Prüfungsstoff

§ 63

Durchführung der Prüfung

§ 64

Prüfungsgebühr

§ 65

Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission

§ 66

Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger; Befreiungen und Erleichterungen

§ 67

Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

§ 68

Dienstausweis

§ 69

Dienstabzeichen

§ 70

Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens

§ 71

Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen

 

7. Abschnitt
Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen

§ 72

Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 73

Zugelassene Dienststellen; Inhalt der Bescheinigung

§ 74

Unterweisung

§ 75

Ersatz der Bescheinigung

 

8. Abschnitt
Schonvorschriften

§ 76

Schonzeiten

§ 77

Ganzjährig geschontes Wild; Wild, das keine Schonzeit genießt

§ 78

Ausnahmen

 

9. Abschnitt
Kennzeichnung von Greifvögeln;
Nachweise beim Verkehr mit Eiern von Federwild

§ 79

Kennzeichnungspflicht

§ 80

Register

§ 81

Ringgrößen

§ 82

Nachschau-, Melde- und Rückgabepflichten

§ 83

Kostenersatz

§ 84

Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck bei Eiern von Federwild

§ 85

Aufzeichnungen

 

10. Abschnitt
Abschussplan und Abschussliste; Hegeschau

§ 86

Inhalt des Abschussplanes

§ 87

Genehmigung des Abschussplanes

§ 88

Erfüllung des Abschussplanes

§ 89

Abschussliste; Abschussbuch

§ 90

Hegeschau; Bewertungsrichtlinien für Trophäen

 

11. Abschnitt
Jagdhunde; Fallen

§ 91

Brauchbarkeit von Jagdhunden

§ 92

Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten

§ 93

Brauchbarkeitsprüfung

§ 94

Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller; Prüfung

 

12. Abschnitt
Auftreffenergie der Jagdmunition;
Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln

§ 95

Mindestwerte für die Auftreffenergie

§ 96

Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln

 

13. Abschnitt
Wildschutzgebiete

§ 97

Hinweistafeln für die Kennzeichnung

§ 98

Anbringung der Hinweistafeln

 

14. Abschnitt
Ermittlung von Wildschäden im Wald

§ 99

Bewertungsmethoden; Arten der Schäden

§ 99a

Grundsätze der Schadensaufnahme und Schadensbewertung

§ 100

Verbissschäden

§ 101

Bewertung der Verbissschäden

§ 101a

Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung

§ 102

Schälschäden

§ 103

Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden

§ 104

Fegeschäden

§ 105

Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen

 

15. Abschnitt
Schlichtungsorgane und Bezirksschiedskommission

§ 106

Reisekosten; Aufwandsentschädigung

 

16. Abschnitt
Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk

§ 107

Wahlkommission

§ 108

Wahlliste

§ 109

Wahlausschreibung

§ 110

Wahlvorschläge

§ 111

Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

§ 112

Wahlhandlung; Leitung der Wahl

§ 113

Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 114

Ermittlungsverfahren

§ 115

Anfechtung der Wahl der Delegierten

§ 116

Delegiertenausweis

§ 117

Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung

 

17. Abschnitt
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes

§ 118

Wahlkommission

§ 119

Wahlhandlung

18. Abschnitt
Jagdkataster und Jagdstatistik

§ 120

Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik

 

19. Abschnitt
Verwendung der Jagdabgabe

§ 121

Verwendungszweck

§ 122

Inhalt der Maßnahmen

§ 123

Fördervoraussetzungen

 

20. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 124

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

LGBl. Nr. 2/2006, LGBl. Nr. 7/2007, LGBl. Nr. 3/2016

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