§ 114 Bgld. JagdV Ermittlungsverfahren

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat die oder der Vorsitzende die Abstimmung für beendet zu erklären.

(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten ist mittels der Wahlzahl (§ 144 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu ermitteln.

(3) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.

(4) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet; nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

(6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat

1.

die Namen der Mitglieder der Wahlkommission,

2.

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

3.

die Beschlüsse der Wahlkommission während des Wahlvorganges,

4.

die Zahl der Abstimmenden,

5.

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

6.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Stimmen,

7.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten,

8.

die Namen der gewählten Delegierten,

zu enthalten.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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