§ 111 Bgld. JagdV Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die von den kandidierenden wahlwerbenden Gruppen gemäß § 140 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsendeten Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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