§ 113 Bgld. JagdV Wahlkuverts und Stimmzettel

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und haben einheitliche Größe, Form und Farbe aufzuweisen.

(2) Die Wahl hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmzettel hat die Wahlkommission vorzubereiten. Die Stimmzettel haben die wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sind, und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der Stimmzettel hat ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Für die einzelnen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die gleiche Größe der Rechtecke und der Buchstaben zu verwenden. Zur Stimmenabgabe darf nur der von der Wahlkommission übergebene Stimmzettel verwendet werden (Anlage 35).

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem der neben jeder Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Wahl der wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise wie zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.

(4) Der Stimmzettel ist ungültig ausgefüllt, wenn

1.

er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder

2.

keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet und auch kein Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers beigefügt ist oder

3.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

4.

aus dem von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie oder er wählen wollte.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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