Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.06.2025
(1)Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1.Ziffer einsein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,
2.Ziffer 2ein Plan, aus welchem der Standort der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,ein Plan, aus welchem der Standort der genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,
3.Ziffer 3ein Verzeichnis der von der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,ein Verzeichnis der von der genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,
4.Ziffer 4die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke,
a)Litera aauf welchen die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 errichtet werden soll - einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - undauf welchen die genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, errichtet werden soll - einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und
b)Litera bdie unmittelbar an den Standort der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 angrenzen und die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen,die unmittelbar an den Standort der genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, angrenzen und die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen,
wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, Name und Anschrift der jeweiligen Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002),wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, Name und Anschrift der jeweiligen Vertretung der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 18, WEG 2002),
5.Ziffer 5ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist sowie Angaben über allfällige rechtswirksame Festlegungen der überörtlichen Raumplanung,ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist sowie Angaben über allfällige rechtswirksame Festlegungen der überörtlichen Raumplanung,
6.Ziffer 6ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,
7.Ziffer 7eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,
8.Ziffer 8eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1,eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins,,
9.Ziffer 9eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen,
10.Ziffer 10eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,
11.Ziffer 11Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,
12.Ziffer 12ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1 mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann,ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei genehmigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, Auswirkungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann,
13.Ziffer 13der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1 dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Antragstellerin oder Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten,der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Antragstellerin oder Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten,
14.Ziffer 14Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
15.Ziffer 15Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,
16.Ziffer 16bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer thermischen genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage oder für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse erlassen.bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer thermischen genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang römisch IX der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1 erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage oder für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse erlassen.
(3)Absatz 3Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Insbesondere kann sie festlegen, dass Unterlagen erst vor Baubeginn oder vor der Inbetriebnahme vorzulegen sind, weil sie für die Beurteilung des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie rechtzeitig vorgelegt werden können. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Insbesondere kann sie festlegen, dass Unterlagen erst vor Baubeginn oder vor der Inbetriebnahme vorzulegen sind, weil sie für die Beurteilung des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie rechtzeitig vorgelegt werden können. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
(4)Absatz 4Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Absatz 2, oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 12.05.2025
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