Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.05.2025
(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach § 13a Abs. 5 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Paragraph 13 a, Absatz 5 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
1.Ziffer einsdie Vollständigkeitsbestätigung nach § 13a Abs. 5,die Vollständigkeitsbestätigung nach Paragraph 13 a, Absatz 5,,
2.Ziffer 2die Errichtungsbewilligung nach § 12,die Errichtungsbewilligung nach Paragraph 12,,
3.Ziffer 3die Anzeige nach § 7 unddie Anzeige nach Paragraph 7, und
4.Ziffer 4die Betriebsgenehmigung nach § 14.die Betriebsgenehmigung nach Paragraph 14,
(2)Absatz 2Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15%. erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilungsnetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach § 13a Abs. 5 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15%. erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilungsnetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Paragraph 13 a, Absatz 5, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(3)Absatz 3Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach § 13a Abs. 5 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Paragraph 13 a, Absatz 5, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. Die Behörde hat unbeschadet der Absatz 2 und 3 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
(5)Absatz 5Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
(6)Absatz 6In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
1.Ziffer einsdie Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und - im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit - der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
2.Ziffer 2die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
3.Ziffer 3die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13c Bgld. ElWG 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13c Bgld. ElWG 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13c Bgld. ElWG 2006