Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.06.2025
(1)Absatz einsZur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1 (RED III RL), eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Die Anlaufstelle führt den Antragsteller in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein.Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinne des Artikel 16, Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 Sitzung 1 (RED römisch III RL), eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Die Anlaufstelle führt den Antragsteller in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein.
(2)Absatz 2Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projektwerber im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
(3)Absatz 3Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die in der RED III RL und gesetzlich - insbesondere in Abs. 5 sowie in § 13c - festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die in der RED römisch III RL und gesetzlich - insbesondere in Absatz 5, sowie in Paragraph 13 c, - festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens stellen.
(5)Absatz 5Fehlen im Genehmigungsantrag für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien bestimmte Angaben oder Unterlagen, so hat die Behörde dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen in Beschleunigungsgebieten sowie binnen 45 Tagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten nach Antragstellung, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen, ansonsten ist die Vollständigkeit der Projektunterlagen innerhalb dieser Frist durch die Behörde zu bestätigen. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in § 13c genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen des § 13c mit Ablauf dieser Frist zu laufen.Fehlen im Genehmigungsantrag für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien bestimmte Angaben oder Unterlagen, so hat die Behörde dem Projektwerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen in Beschleunigungsgebieten sowie binnen 45 Tagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten nach Antragstellung, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen, ansonsten ist die Vollständigkeit der Projektunterlagen innerhalb dieser Frist durch die Behörde zu bestätigen. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in Paragraph 13 c, genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen des Paragraph 13 c, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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