§ 13d Bgld. ElWG 2006 (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006), Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten - JUSLINE Österreich
§ 13d Bgld. ElWG 2006 Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.12.2025
(1)Absatz einsFür Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des § 13c Abs. 1 und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW bis 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß Paragraph 22 g, Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz eins und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW bis 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite des Landes für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz eins, auf der Internetseite des Landes für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(3)Absatz 3§ 13a ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13 a, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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