§ 23 Bgld. ElWG 2006 Enteignung

Bgld. ElWG 2006 - Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Inhaberin bzw. dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerin oder der Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die oder der Bergbauberechtigte anzuführen.

(3) Die Enteignung kann umfassen:

1.

die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen oder

2.

die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder

3.

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Enteignungsgegnerin oder der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 3 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche von der Enteignungswerberin oder vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für die Eigentümerin oder den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

2.

Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

3.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

4.

Einer Beschwerde gegen die Enteignung und die Höhe der Entschädigung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

5.

Auf Antrag der oder des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese der oder dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3. Z 4 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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