§ 29 Bgld. ElWG 2006 Technische Betriebsleiterin, technischer Betriebsleiter

Bgld. ElWG 2006 - Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen.

(2) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 47 Abs. 3 Z 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 47 Abs. 10 gilt sinngemäß.

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

1.

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Betriebsleiterin oder der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

2.

eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

Die Wirtschaftskammer Burgenland ist vor Erteilung der Nachsicht zu hören.

(5) Die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.

(6) Scheidet die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin oder eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt sie oder er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch die Netzbetreiberin oder der Netzbetreiber als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter bestellt werden.

In Kraft seit 06.12.2006 bis 31.12.9999
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