§ 38 Bgld. ElWG 2006 Rechte der Kundinnen und Kunden

Bgld. ElWG 2006 - Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Alle Kundinnen und Kunden sind berechtigt, mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.

(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.

In Kraft seit 06.12.2006 bis 31.12.9999
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