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(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerin oder der Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die oder der Bergbauberechtigte anzuführen.
(3) Die Enteignung kann umfassen:
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(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
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(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerin oder der Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die oder der Bergbauberechtigte anzuführen.
(3) Die Enteignung kann umfassen:
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(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
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