Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.06.2025
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.Ziffer eins„Agentur“: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG;
2.Ziffer 2„Anschlussleistung“: jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
3.Ziffer 3„Ausgleichsenergie“: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
4.Ziffer 4„Betriebsstätte“: jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
5.Ziffer 5„Bilanzgruppe“: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
6.Ziffer 6„Bilanzgruppenkoordinator“: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
7.Ziffer 7„Bilanzgruppenverantwortlicher“: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
7a.Ziffer 7 a“Bürgerenergiegemeinschaft“: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;“Bürgerenergiegemeinschaft“: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
7b.Ziffer 7 b“Demonstrationsprojekt“: ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
8.Ziffer 8„dezentrale Erzeugungsanlage“: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die überwiegend der Eigenversorgung dient;
9.Ziffer 9„Direktleitung“: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
10.Ziffer 10„Drittstaaten“: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten und nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
11.Ziffer 11„Einspeiser“: einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
12.Ziffer 12„Elektrizitätsunternehmen“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
12a.Ziffer 12 a“endgültige Stilllegungen“: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
13.Ziffer 13„Endverbraucher“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft;
14.Ziffer 14„Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Verbrauches an elektrischer Energie, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauches auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
14a.Ziffer 14 a„Energiespeicherung im Elektrizitätsnetz“: die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger;
14b.Ziffer 14 b„Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz“: eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
15.Ziffer 15„Engpassleistung“: die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
15a.Ziffer 15 a“Engpassmanagement“: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
16.Ziffer 16„Entnehmer“: einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz entnimmt;
17.Ziffer 17„ENTSO (Strom)“: den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG;„ENTSO (Strom)“: den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG;
17a.Ziffer 17 a„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;
18.Ziffer 18„erneuerbare Energiequelle“: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische Energie, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
19.Ziffer 19„Erzeuger“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;
20.Ziffer 20„Erzeugung“: die Produktion von elektrischer Energie;
21.Ziffer 21„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“: die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
22.Ziffer 22„Erzeugungsanlage“: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;
23.Ziffer 23„Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie“: eine Anlage gemäß Z 35 mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW;„Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie“: eine Anlage gemäß Ziffer 35, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW;
24.Ziffer 24„Fahrplan“: jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
25.Ziffer 25„Gesamtwirkungsgrad“: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
26.Ziffer 26„Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“: eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie aus einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
27.Ziffer 27„Haushaltskunde“: einen Endverbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
28.Ziffer 28„Hilfsdienste“: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
29.Ziffer 29„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: jene KWK, die den in Anhang IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: jene KWK, die den in Anhang römisch IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;
30.Ziffer 30„in KWK erzeugter Strom“: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die gemäß der in Anhang III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;„in KWK erzeugter Strom“: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die gemäß der in Anhang römisch III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;
30a.Ziffer 30 a„Inselbetrieb“: Verbindung einzelner Stromproduktionsstandorte mit jeweils einzelnen Kunden ohne jegliche Anbindung des Erzeugers oder Kunden an das öffentliche Netz;
31.Ziffer 31„Kleinunternehmen“: Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz - KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;„Kleinunternehmen“: Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Konsumentenschutzgesetz - KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
32.Ziffer 32„Kontrolle“: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
33.Ziffer 33„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer Energie und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
34.Ziffer 34„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“: das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
35.Ziffer 35„Kraftwerk“: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen, soweit sie nicht unter das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen;„Kraftwerk“: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen, soweit sie nicht unter das Bgld. Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen;
36.Ziffer 36„Kraftwerkspark“: eine Gruppe von Erzeugungsanlagen, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
37.Ziffer 37„Kunde“: Endverbraucher, Stromhändler oder Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
38.Ziffer 38„KWK-Block“: einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
39.Ziffer 39„KWK-Kleinstanlage“: eine KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 50 kW;
40.Ziffer 40„KWK-Kleinanlagen“: KWK-Blöcke mit einer installierten Engpassleistung unter 1 MW;
41.Ziffer 41„Lastprofil“: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
42.Ziffer 42„Lieferant“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;
43.Ziffer 43„Marktregeln“: die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
44a.Ziffer 44 a“Herkunftsnachweis“: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;“Herkunftsnachweis“: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, EAG;
45.Ziffer 45„Netzanschluss“: die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß des jeweiligen Eigenverbrauches des Netzzugangsberechtigten gegeben sein;
46.Ziffer 46„Netzanschlusspunkt“: die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzbenutzer;
47.Ziffer 47„Netzbenutzer“: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus dem Netz entnimmt;
48.Ziffer 48„Netzbereich“: jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
49.Ziffer 49„Netzbetreiber“: ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt;
50.Ziffer 50„Netzebene“: einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
50a.Ziffer 50 a“Netzreserve”: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;“Netzreserve”: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
50b.Ziffer 50 b“Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 50a zum Inhalt hat;“Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 50 a, zum Inhalt hat;
51.Ziffer 51„Netzzugang“: die Nutzung eines Netzes;
52.Ziffer 52„Netzzugangsberechtigter“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
53.Ziffer 53„Netzzugangsvertrag“: die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die die Inanspruchnahme des Netzes und - falls erforderlich - den Netzanschluss regelt;
54.Ziffer 54„Netzzutritt“: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
55.Ziffer 55„Nutzwärme“: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
56.Ziffer 56„Primärregelung“: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
57.Ziffer 57„Regelzone“: die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
58.Ziffer 58„Regelzonenführer“: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist;
58a.Ziffer 58 a“saisonaler Netzreservevertrag“: ein Netzreservevertrag gemäß Z 50b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 63a, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;“saisonaler Netzreservevertrag“: ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 50 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 63 a,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
59.Ziffer 59„Sekundärregelung“: automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
60.Ziffer 60„Sicherheit“: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
61.Ziffer 61„standardisiertes Lastprofil“: ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
62.Ziffer 62„Stromhändler“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;
63.Ziffer 63„Systembetreiber“: einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
63a.Ziffer 63 a“temporäre saisonale Stilllegungen“: temporäre Stilllegungen gemäß Z 63b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;“temporäre saisonale Stilllegungen“: temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 63 b,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
63b.Ziffer 63 b“temporäre Stilllegungen“: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
64.Ziffer 64„Tertiärregelung“: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
65.Ziffer 65„Übertragung“: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
66.Ziffer 66„Übertragungsnetz“: ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
67.Ziffer 67„Übertragungsnetzbetreiber“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber im Burgenland ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;
68.Ziffer 68„Verbindungsleitung“: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
69.Ziffer 69„verbundenes Unternehmen“:
a)Litera aein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB),ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB),
b)Litera bein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oderein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, UGB oder
c)Litera cein oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
70.Ziffer 70„Verbundnetz“: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
71.Ziffer 71„Versorger“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
72.Ziffer 72„Versorgung“: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;
73.Ziffer 73„Verteilernetzbetreiber“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;
74.Ziffer 74„Verteilung“: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
75.Ziffer 75„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt;
76Ziffer 76„Wirkungsgrad“: den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
77.Ziffer 77„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“: die Wirkungsgrade einer alternativen Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll;
78.Ziffer 78“Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.“Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.
(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,,
2.Ziffer 2Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010,Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
3.Ziffer 3Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021,Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
3a.Ziffer 3 aErneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, BGBl. I Nr. 150/2021,Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
4.Ziffer 4Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2010,Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,,
4a.Ziffer 4 aGaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021,Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
5.Ziffer 5Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012,Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
6.Ziffer 6Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011,Konsumentenschutzgesetz - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,,
7.Ziffer 7Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2012,Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,,
8.Ziffer 8Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,,
10.Ziffer 10Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004,Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2004,,
11.Ziffer 11Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012.Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,.
(3)Absatz 3Verweisungen auf Rechtsakte und Entscheidungen der Europäischen Union sind in folgender Fassung zu verstehen:
1.Ziffer einsElektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 S. 55ff,Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 Sitzung 55ff,
2.Ziffer 2Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37ff in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006 S. 81ff,Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 Sitzung 37ff in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006 Sitzung 81ff,
3.Ziffer 3KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004 S. 50ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31. März 2009 S. 109ff,KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004 Sitzung 50ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31. März 2009 Sitzung 109ff,
4.Ziffer 4Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG: Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 S. 1ff,Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG: Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 Sitzung 1ff,
5.Ziffer 5Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG: Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 S. 15ff,Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG: Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 Sitzung 15ff,
6.Ziffer 6Verordnung (EG) Nr. 2009/1221/EG: Verordnung über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1ff,Verordnung (EG) Nr. 2009/1221/EG: Verordnung über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 Sitzung 1ff,
7.Ziffer 7Entscheidung 2008/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. Dezember 2008 S. 55ff,Entscheidung 2008/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. Dezember 2008 Sitzung 55ff,
8.Ziffer 8Entscheidung 2007/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. Februar 2007 S. 183ff,Entscheidung 2007/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. Februar 2007 Sitzung 183ff,
9.Ziffer 9“Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 ff.“Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 210 ff.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 12.05.2025
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