§ 106 Bgld. BSchG 2001

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991, außer Kraft.

(3) Die die §§ 74, 79, 92, 93a bis 93c, 102 bis 105 sowie die Überschriften zum 2. und 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes und zum 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 4 Abs. 2, § 5 Z 4a und 7, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 35 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 bis 4, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 5 und 7, § 73 erster Satz und Z 1, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 78 erster Satz, die Überschrift zu § 79, § 79 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 80 Abs. 6, § 81 Abs. 1 bis 3, § 86 Abs. 2, 4 und 8, § 89 Abs. 1 und 3, § 92, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes, § 95 Abs. 1, § 96 erster Satz, § 99 Abs. 1 und 2 sowie § 102 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017 treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 39 Abs. 4 sowie §§ 103 bis 105.

(4) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(5) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 17.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 Bgld. BSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 106 Bgld. BSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106 Bgld. BSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 105 Bgld. BSchG 2001
Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 (Bgld. BSchG 2001) Fundstelle