§ 14 Bgld. BSchG 2001 Pflichten der Bediensteten

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen gemäß ihrer Information und Unterweisung sowie den Anweisungen des Dienstgebers anzuwenden. Sie haben sich so zu verhalten, dass sie - soweit als möglich - weder sich selbst noch andere Bedienstete gefährden.

(2) Die Bediensteten sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benützen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.

(3) Die Bediensteten dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

(4) Die Bediensteten dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

(5) Die Bediensteten haben jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Schaden unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind die Bediensteten verpflichtet nach Maßgabe der Festlegungen in den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.

(7) Die Bediensteten haben - nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse - gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Präventivdiensten (7. Hauptstück), den Überprüfungsorganen (8. Hauptstück) und der Personalvertretung darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Gesundheit und Sicherheit aufweisen.

(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
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