§ 17 Bgld. BSchG 2001 Verordnungen

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Hauptstücks durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

1.

die Erstellung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeiten und die Größe der betroffenen Organisationseinheit;

2.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst;

3.

Tätigkeiten, mit denen weibliche oder jugendliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen betraut werden dürfen, sowie

4.

die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen und ihre notwendige fachliche Befähigung.

In Kraft seit 02.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Bgld. BSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Bgld. BSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Bgld. BSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Bgld. BSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BSchG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Bgld. BSchG 2001
§ 18 Bgld. BSchG 2001