§ 2 Bgld. BSchG 2001 Begriffsbestimmungen

Bgld. BSchG 2001 - Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden. Betriebe (Abs. 2) sind keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Betriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die

1.

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

2.

auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

(3) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen, ausgenommen die in Art. 14 Abs. 2 und Abs. 5 lit. c sowie in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Personen.

(4) Jugendliche Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(6) Arbeitsstätten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze (Abs. 9) vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen und zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben, sowie

2.

alle Orte auf dem eine räumliche Einheit mit einem Amtsgebäude bildenden Gelände, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien).

(7) Baustellen im Sinne dieses Gesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche, vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden eingerichtete und betriebene Einrichtungen, an denen von Bediensteten Bauarbeiten durchgeführt werden.

(8) Auswärtige Arbeitsstellen sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen von Bediensteten andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.

(9) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit aufhalten.

(10) Arbeitsräume im Sinne dieses Gesetzes sind jene räumlichen Bereiche, in denen zumindest ein Bediensteter seinen ständigen Arbeitsplatz hat.

(11) Sonstige Betriebsräume sind räumliche Bereiche, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.

(12) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur dienstlichen Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere

1.

Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern,

2.

Aufzüge,

3.

Leitern,

4.

Gerüste,

5.

Dampfkessel,

6.

Druckbehälter,

7.

Feuerungsanlagen,

8.

Behälter,

9.

Silos,

10.

Förderleitungen,

11.

Inkraftbetriebene Türen und Tore sowie

12.

Hub-, Kipp- und Rolltore.

(13) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als “Verwenden” gemäß dem ersten Satz gilt insbesondere das

1.

Gewinnen,

2.

Erzeugen,

3.

Anfallen,

4.

Entstehen,

5.

Gebrauchen,

6.

Verbrauchen,

7.

Bearbeiten,

8.

Verarbeiten,

9.

Abfüllen,

10.

Umfüllen,

11.

Mischen,

12.

Beseitigen,

13.

Lagern,

14.

Aufbewahren,

15.

Bereithalten zur Verwendung sowie

16.

das innerbetriebliche Befördern.

(14) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung dienstbedingter Gefahren vorgesehen sind.

(15) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere sachlich vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

In Kraft seit 23.03.2017 bis 31.12.9999
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