§ 48 Bgld. BG Vollständiger Übergang auf das Burgenländische Landesbezügegesetz

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Auf Personen,

1.

die unter § 46 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 nicht abgeben, oder

2.

die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 fallen und am 30. Juni 1998 die Funktion eines Mitgliedes des Burgenländischen Landtages bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 45 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen oder

3.

die erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer im Burgenländischen Landesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,

ist - soweit nicht Abs. 6 und § 49 ausdrücklich anderes anordnen - anstelle dieses Gesetzes und des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung das Burgenländische Landesbezügegesetz anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 angeführten Personen sind berechtigt, für alle oder einzelne Monate der Ausübung der Funktion eines Mitgliedes des Landtages Pensionsbeiträge bis spätestens 30. November 1998 nachzuzahlen. Pensionsbeiträge können nur für jene Monate der Funktionsausübung nachgezahlt werden, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen. Auf die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1994

anzuwenden.

(3) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach § 9 dieses Gesetzes und nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBL.NR. 93/1992 in der Fassung LGBL.NR. 22/1994 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen. Die aufgezinsten Pensionsbeiträge und die von den im Abs. 1 Z 2 angeführten Personen nach Abs. 2 fristgerecht nachgezahlten Pensionsbeiträge sind für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 4 bis 7 zu verwenden.

(4) Das Land hat einen Überweisungsbetrag zu leisten

1.

für Personen nach § 46 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 kein Pensionsbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBL.NR. 93/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 22/ 1994 überwiesen worden ist,

2.

für Personen nach § 46 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 kein Pensionsbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBL.NR. 93/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 22/ 1994 überwiesen worden ist,

3.

für Personen nach § 46, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Pensionsbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1994 überwiesen worden ist, sofern der überwiesene Pensionsbeitrag dem Land Burgenland im Falle des § 46 Abs. 1 bis spätestens 30. September 1998 und im Falle des § 46 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion rückerstattet wird und

4.

für die im Abs. 1 Z 2 angeführten Personen.

(5) Der Überweisungsbetrag ist

1.

für die im Abs. 4 Z 1 und 4 angeführten Personen bis zum 28. Februar 1999,

2.

für die im Abs. 4 Z 2 angeführten Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 46 Abs. 2 vorgesehene Erklärung und

3.

für die im Abs. 4 Z 3 angeführten Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die Rückerstattung der Pensionsbeiträge

zu leisten.

(6) Der Überweisungsbetrag ist an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Auf diese Organe sind § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

(7) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 4 bis 6 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 3 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr.  281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes (Bgld. PKVG), LGBl. Nr. 15/1998 festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Bgld. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 4 verbleibende restliche Beitrag nach Abs. 3 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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