§ 45 Bgld. BG Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung weiterhin anzuwendenden §§ 18 und 19 oder

2.

sieben Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29

aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer in diesem Absatz angeführten Person.

(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, mit Ausnahme der §§ 11 bis 14,

2.

folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:

a)

vom Abschnitt I nur mehr der § 9,

b)

Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und

c)

Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht,

3.

Artikel 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die im Abs. 3 Z 3 angeführte Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Burgenländischen Landesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 93/1992 und Nr. 22/1994 Anspruch hätte.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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