§ 43 Bgld. BG § 43

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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