§ 6 Bgld. AISG Befreiung von Verwaltungsabgaben

Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auskunftsbegehren und Amtshandlungen nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
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