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Auskunftsbegehren und Amtshandlungen nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,)
Auskunftsbegehren und Amtshandlungen nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,)