§ 4 Bgld. AISG Auskunftsverweigerung

Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist auf Antrag der Auskunftswerberin oder des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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