§ 11 Bgld. AISG

Bgld. AISG - Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

1.

„Hochschule“:

eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;

2.

„Standardlizenz“:

eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

3.

„Dokument“:

a)

jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme),

b)

ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes;

4.

„Anonymisierung“:

der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;

5.

„dynamische Daten“:

Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist;

6.

„Forschungsdaten“:

Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;

7.

„hochwertige Datensätze“:

Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;

8.

„Weiterverwendung“:

die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2019/1024/EU ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar;

9.

„personenbezogene Daten“:

personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72;

10.

„maschinenlesbares Format“:

ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

11.

„offenes Format“:

ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

12.

„formeller, offener Standard“:

ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

13.

„angemessene Gewinnspanne“:

ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt;

14.

„Dritter“:

jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;

15.

„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“:

ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;

16.

„offene Daten“:

Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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