Art. 7 BFG 2024 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2024 - Bundesfinanzgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2024 bis 31. März 2025 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BFG 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Anl. 2 BFG 2024Anl. 3 BFG 2024Anl. 4 BFG 2024Art. 1 BFG 2024 BewilligungArt. 2 BFG 2024 Ermächtigung zu KreditoperationenArt. 3 BFG 2024 Ermächtigung zu besonderen FinanzierungenArt. 4 BFG 2024 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sindArt. 5 BFG 2024 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sindArt. 6 BFG 2024 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 6a BFG 2024 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58Art. 7 BFG 2024 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 8 BFG 2024 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davonArt. 9 BFG 2024 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und AusgleichsverbotArt. 10 BFG 2024 HaftungsübernahmenArt. 11 BFG 2024 Verfügungen über unbewegliches BundesvermögenArt. 12 BFG 2024 Verfügungen über bewegliches BundesvermögenArt. 13 BFG 2024 PersonalplanArt. 14 BFG 2024 VerweisungenArt. 15 BFG 2024 VollziehungArt. 16 BFG 2024 Inkrafttreten, Geltungsdauer und ÜbergangsbestimmungenBundesfinanzgesetz 2024 (BFG 2024) Fundstelle
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