Art. 6 BFG 2024 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2024 - Bundesfinanzgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2023 Rücklagen gebildet wurden, wenngemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2023 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. a)Litera adies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2024 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist unddies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2024 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. b)Litera bunter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. 4.Ziffer 4bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Deutschkursen im Bereich der Integration in Höhe von bis zu insgesamt 67 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. 5.Ziffer 5bei der Budgetposition 14.07.02.7810.013 für Auszahlungen an die Europäische Friedensfazilität ab einem 25 Millionen Euro übersteigenden Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 185 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. 6.Ziffer 6bei den Budgetpositionen 17.01.01.7412.031 und 17.01.01.7283.017 für Auszahlungen des Energiekostenzuschusses für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagstellen 24.01.02 und 24.03.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelversorgung in Höhe von bis zu insgesamt 35 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. 8.Ziffer 8bei der Voranschlagsstelle 31.02.01 für nicht abschätzbare Erhöhungen der Gehälter von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, in Höhe von bis zu insgesamt 80 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. 9.Ziffer 9bei der Voranschlagstelle 31.03.03 für Leistungen gemäß Art. II Abs. 2 Z 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006 zuletzt geändert durch die Vereinbarung BGBl. I Nr. 3/2022, in der Höhe von bis zu insgesamt 69,531 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;bei der Voranschlagstelle 31.03.03 für Leistungen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2006, zuletzt geändert durch die Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,, in der Höhe von bis zu insgesamt 69,531 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsstellen 40.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und Kompensation von energieintensiven Unternehmen, die von außerordentlichen Preissteigerungen bei Energiekosten besonders betroffen sind, jedenfalls in Vollzug des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 117/2022 idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 1.500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;bei den Voranschlagsstellen 40.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und Kompensation von energieintensiven Unternehmen, die von außerordentlichen Preissteigerungen bei Energiekosten besonders betroffen sind, jedenfalls in Vollzug des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 1.500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  11. 11.Ziffer 11bei der Voranschlagstelle 42.05.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Programm für ländliche Entwicklung bzw. dem Österreichischen Strategieplan für die gemeinsame Agrarpolitik 2023-2027 in Höhe von bis zu insgesamt 25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  12. 12.Ziffer 12bei den Voranschlagsstellen 43.01.02, 43.01.05 und 43.01.08 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, zur Kompensation und zur Erhöhung der Resilienz des Energiesystems, jedenfalls in Vollziehung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idgF., des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013 idgF., sowie in Vollziehung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes 2021, BGBl. I Nr. 150/2021 idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 1.600 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;bei den Voranschlagsstellen 43.01.02, 43.01.05 und 43.01.08 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, zur Kompensation und zur Erhöhung der Resilienz des Energiesystems, jedenfalls in Vollziehung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, idgF., des Energielenkungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013, idgF., sowie in Vollziehung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 1.600 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  13. 13.Ziffer 13bei der Voranschlagsstelle 45.02.04 im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Entlastung von natürlichen Personen durch Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung in Vollziehung des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 156/2022 idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.bei der Voranschlagsstelle 45.02.04 im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Entlastung von natürlichen Personen durch Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung in Vollziehung des Stromkostenzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022, idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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