Art. 13 BFG 2024 Personalplan

BFG 2024 - Bundesfinanzgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2024 werden im Personalplan 2024 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2024 werden im Personalplan 2024 festgelegt (Anlage römisch vier).

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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