Art. 15 BFG 2024 Vollziehung

BFG 2024 - Bundesfinanzgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1.Ziffer einssoweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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