Art. 9 BFG 2020 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

BFG 2020 - Bundesfinanzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2020 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2020 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
    1. a)Litera ain allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,;
    2. b)Litera bin allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
    3. c)Litera cden Betrag von 1,5 Millionen Euro übersteigende Mehreinzahlungen beim Konto 8810.008 in der UG 13 (Bußgelder nach dem Kartellrecht);
    4. d)Litera din der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
    5. e)Litera eAuszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
    6. f)Litera fAuszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
    7. g)Litera gMehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    8. h)Litera hMehreinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
    9. i)Litera iMehreinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
    10. j)Litera jMehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02.8221.000 (Beteiligungen);
    11. k)Litera kMehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.02.08.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
    12. l)Litera lMehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.02.10.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
    13. m)Litera mMehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    14. n)Litera nMehreinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
  2. (3)Absatz 3,Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
    1. a)Litera ageringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b, gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;
    2. b)Litera bMindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    3. c)Litera cMindereinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
    4. d)Litera dMindereinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
    5. e)Litera eMindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
    6. f)Litera fMindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02.8221.000 (Beteiligungen);
    7. g)Litera gMindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.02.08.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
    8. h)Litera hMindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.02.10.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
    9. i)Litera iMindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    10. j)Litera jMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
    11. k)Litera kMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);
    12. l)Litera lMindereinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
  3. (4)Absatz 4,Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
  4. (5)Absatz 5,Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch vier noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
  5. (6)Absatz 6,Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung gilt:Abweichend von Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz und Absatz 2, BHG 2013 in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung gilt:
    1. 1.Ziffer einsbei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2020 ist § 55 Abs. 1, 2. Satz nicht anzuwenden;bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2020 ist Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz nicht anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach § 55 Abs. 2 bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach Paragraph 55, Absatz 2, bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.
  6. (7)Absatz 7,Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 und 53 Abs. 3 BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß § 53 BHG 2013 unberührt bleiben.Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 5 und 53 Absatz 3, BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß Paragraph 53, BHG 2013 unberührt bleiben.
  7. (8)Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.
  8. (9)Absatz 9,Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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Anl. 4 BFG 2020Art. 1 BFG 2020 BewilligungArt. 2 BFG 2020 Ermächtigung zu KreditoperationenArt. 3 BFG 2020 Ermächtigung zu besonderen FinanzierungenArt. 4 BFG 2020 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sindArt. 5 BFG 2020 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sindArt. 6 BFG 2020 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 6a BFG 2020 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58Art. 7 BFG 2020 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 8 BFG 2020 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davonArt. 9 BFG 2020 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und AusgleichsverbotArt. 10 BFG 2020 HaftungsübernahmenArt. 11 BFG 2020 Verfügungen über unbewegliches BundesvermögenArt. 12 BFG 2020Art. 13 BFG 2020 PersonalplanArt. 14 BFG 2020 VerweisungenArt. 15 BFG 2020 VollziehungArt. 16 BFG 2020 Inkrafttreten, Geltungsdauer und ÜbergangsbestimmungenBundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020) Fundstelle
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