Variable Pools bestehen in folgenden Bereichen:
Der Personalplan kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus Gründen von Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Planstellenvermehrung als auch keine Erhöhung von Personalcontrollingpunkten ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Personalplan kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus Gründen von Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Planstellenvermehrung als auch keine Erhöhung von Personalcontrollingpunkten ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
AusgliederungsmaßnahmenDie im Planstellenverzeichnis 1a in den betroffenen Untergliederungen enthaltenen Sonderplanstellen für die Aufnahme von Ersatzkräften im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Expertinnen und nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, dürfen nur zweckgewidmet verwendet werden. Diese Zweckwidmung wird durch eine entsprechende Fußnote bei der jeweiligen Untergliederung zum Ausdruck gebracht. Nicht besetzte Sonderplanstellen können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Bedarf im Zuge von Personalplananpassungen gemäß § 12 zur Gewährleistung einer effizienten Vertretung Österreichs in den Gremien der Europäischen Union zu anderen Untergliederungen transferiert werden. Die im Planstellenverzeichnis 1a in den betroffenen Untergliederungen enthaltenen Sonderplanstellen für die Aufnahme von Ersatzkräften im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Expertinnen und nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, dürfen nur zweckgewidmet verwendet werden. Diese Zweckwidmung wird durch eine entsprechende Fußnote bei der jeweiligen Untergliederung zum Ausdruck gebracht. Nicht besetzte Sonderplanstellen können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Bedarf im Zuge von Personalplananpassungen gemäß Paragraph 12, zur Gewährleistung einer effizienten Vertretung Österreichs in den Gremien der Europäischen Union zu anderen Untergliederungen transferiert werden.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
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