Art. 1 BFG 2020 Bewilligung

BFG 2020 - Bundesfinanzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

102 389,239

118 495,269

Einzahlungen:

81 790,776

139 093,732

Nettofinanzierungsbedarf:

20 598,463

 

Finanzierungsüberschuss:

 

20 598,463

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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