Art. 7 BFG 2020 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2020 - Bundesfinanzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2020 bis 31. März 2021 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 26. März 2021 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2021 genehmigt werden.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2020 bis 31. März 2021 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 26. März 2021 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2021 genehmigt werden.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BFG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Anl. 2 BFG 2020Anl. 3 BFG 2020Anl. 4 BFG 2020Art. 1 BFG 2020 BewilligungArt. 2 BFG 2020 Ermächtigung zu KreditoperationenArt. 3 BFG 2020 Ermächtigung zu besonderen FinanzierungenArt. 4 BFG 2020 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sindArt. 5 BFG 2020 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sindArt. 6 BFG 2020 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 6a BFG 2020 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58Art. 7 BFG 2020 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 8 BFG 2020 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davonArt. 9 BFG 2020 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und AusgleichsverbotArt. 10 BFG 2020 HaftungsübernahmenArt. 11 BFG 2020 Verfügungen über unbewegliches BundesvermögenArt. 12 BFG 2020Art. 13 BFG 2020 PersonalplanArt. 14 BFG 2020 VerweisungenArt. 15 BFG 2020 VollziehungArt. 16 BFG 2020 Inkrafttreten, Geltungsdauer und ÜbergangsbestimmungenBundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020) Fundstelle
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Art. 6a BFG 2020
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