Art. 8 BFG 2013 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

BFG 2013 - Bundesfinanzgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende, unvorhergesehene Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem ZeitpunktArtikel römisch acht. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende, unvorhergesehene Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

  1. 1.Ziffer einsbei Umschichtungen gemäß Artikel IV Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowiebei Umschichtungen gemäß Artikel römisch vier Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
  2. 2.Ziffer 2bei Überschreitungen gemäß Artikel V und VI Mehreinzahlungen und Mehrerträgebei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sechs Mehreinzahlungen und Mehrerträge

in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel V zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.

  1. (2)Absatz 2,Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen sowie Überschreitung von Mitteln aufgrund spezieller Rechtsvorschriften darf die Bundesministerin für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
  2. (3)Absatz 3,Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen; ungeachtet dessen sind dabei Artikel IV Abs. 2 sowie Artikel V Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen; ungeachtet dessen sind dabei Artikel römisch vier Absatz 2, sowie Artikel römisch fünf Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis 15. Jänner des nachfolgenden Finanzjahres in folgenden Fällen zulässig:Abweichend von Absatz 2, sind Umschichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, BHG 2013 jeweils bis 15. Jänner des nachfolgenden Finanzjahres in folgenden Fällen zulässig:
    1. a)Litera azwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.02.7621.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.03.7621.001) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
    2. b)Litera bzwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehene Mittelverwendungen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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