Artikel VI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
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